Hinweise zum Batteriegesetz
Verkauf - Pfand - Entsorgung
Die Entsorgung von Batterien darf nicht im Hausmüll erfolgen.
Zur fachgerechten Entsorgung können Sie Batterien bei uns im Geschäft (Adresse siehe Impressum) oder an einer Entsorgungsstelle abgeben. Als Verbraucher sind Sie zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet.
Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol Cd [Cadmium], Hg [Quecksilber] oder Pb [Blei] des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen.
Das allgemeine Symbol:
Elementspezifische Symbole:
Wie sind nach §10 Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, auf jede durch uns verkaufte Batterie einen Pand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben.
Bei allen Batterien oder Set-Artikeln mit Batterien wird der Batteriepfand separat berechnet und bei Rückgabe einer gebrauchten Batterie erstattet.
Die Umsetzung des Batteriepfandes
- Sie kaufen eine Batterie bei LangTuning und erhalten dazu einen Pfandschein in Höhe von 7,50 Euro
- Die Altbatterie wird inkl. unserem Pfandschein an einer Abgabestelle Ihrer Wahl zur Entsorgung abgegben
- Lassen Sie bitte den Pfandschein abstempeln und signieren. Diesen Pfandschein geben Sie innerhalb von 2 Wochen entweder bei uns im Geschäft ab oder senden diesen per Brief ein.
- Alternativ können Sie die Batterie direkt bei uns im Geschäft abgeben. Wir übernehmen die Entsorgung.
- Danach bekommen Sie die 7,50 Euro erstattet-
Wichtig!
Aufgrund der Gefahrgutverordnung dürfen gebrauchte Batterien nicht per Post oder Paket an uns geschickt werden. Die Batteriesäure kann auslaufen und zu Schäden und teurer Sondermüllentsorgung führen.
Dadurch entstehende Kosten werden Ihnen der Versanddienstleister und/oder wir in Rechnung stellen und diese werden i.d.R. den Batteriepfand deutlich übersteigen.
Gesetzesauszüge
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.